Der Urlaub ist gebucht und alle freuen sich darauf. Doch nicht selten kommt es zu Problemen während der Reise (z.B. Bahn oder Flug) oder auch bei der gebuchten Unterkunft oder dem gebuchten Hotel.

Falls etwas mangelhaft ist, ist Vorsicht beim Vorgehen geboten, denn es ist empfehlenswert, den Reiseveranstalter (nicht so sicher: Das Reisebüro bei einer vom Reisebüro organisierten Pauschalreise; sicherer und empfehlenswert: Der Reiseveranstalter an sich, also TUI, ThomasCook, DER usw) vor Ort aufzusuchen und unverzüglich zu reklamieren. Ansonsten kann es sein, dass Sie vor Ort keine Abhile bekommen und auch später bei der Geltendmachung von Schadensersatz nichts geltend machen können Am Besten hat man Fotos und Videos gemacht, wenn es Probleme bei einem Hotelzimmer gab.Gibt es Zeugen, ist es zu empfehlen, auch die Adressen von Zeugen zu erfragen und diese aufzuheben. Setzen Sie am Besten  zur Beseitigung der Reisemängel eine Frist und verlangen Sie, dass die Reisemängel dokumentiert werden (Reisemängelprotokoll).

Werden die Probleme während des Urlaubs nicht behoben, ist es möglich, ein Teil des Reisepreises vor Ort wieder zurückzuverlangen. Für bis zum 1. Juli 2018 gebuchte Reisen gilt bei gebuchten Pauschalreisen eine Ausschlussfrist von 1 Monat nach dem Reiseende, bei danach gebuchten Reisen haben diese Ausschlussfrist nicht mehr zu beachten, sondern Sie haben dann 2 Jahre lang Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen – bestenfalls warten Sie jedoch nicht so lange.

Als Orientierungshilfe gibt Ihnen die sogenannte Frankfurter oder Kemptener Tabelle eine Orientierungshilfe für die Höhe der Entschädigung/Minderung des Reisepreises:

Zum Beispiel entschied

  • das AG Duisburg (AZ: 73 C 4598/05), dass bei einer Flugverspätung bei mehr als 5 Stunden eine Tagesreisepreisminderung von 10% in Frage komme.
  • das LG Duisburg (AZ: 12 S 69/07), dass 15 % des Reisepreises zu erstatten waren, da kein Maisonette Familienzimmer wie versprochen übergeben wurde, sondern nur ein kleines Doppelzimmer mit Zustellbetten.
  • das LG Hamburg, (AZ. 318 S 209/09) dass bei einer Bettenlänge von unter 1,90m 25 % des Reisepreises zurückverlangt werden konnten
  • das AG Hamburg (AZ: 22 A 23/01), dass 25 % des Reisepreises von dem Gast zurückverlangt werden konnten, weil er aufgrund von durchgelgenen und weichen Matratzen erhebliche Rückenschmerzen bekommen hatte.
  • Baulärm am Hotel: erfahrungsgemäß zwischen 5% und 25 % des Reisepreises, bei dem Schlafen über einer Disco, ohne dass dies vorher von dem Veranstalter verdeutlicht wurde stehen Ihnen 10 bis 40 % Minderung zu.

 

Jeder Reisemangel ist rechtlich oft anders zu bewerten und auch die Höhe der ggf. in Frage kommenden Minderungen ist unterschiedlich, was vor allem aus dem letzten Punkt der genannten Beispiele offensichtlich wird.

 

Zu beachten ist, dass Sie der sog. Schadensminderungspflicht nachkommen müssen, d.h. Sie müssen die Schadenshöhe so gering wie möglich halten. Bietet Ihnen der Reiseveranstalter ein ähnliches Hotel (gleiche Sterne, gleicher Service, in etwa gleiche Lage etc.) an, müssen Sie dieses Angebot annehmen, ansonsten könnte es passieren, dass Sie später nichts aus diesem Mangel geltend machen können.

 

Machen Sie die Ansprüche, wenn die Mängel vor Ort nicht behoben wurden, auf jeden Fall schriftlich geltend. In diesem Brief sollten Sie auch sämtliche Beweise in Kopie beilegen und alles schildern und auch schildern, mit wem Sie vor Ort gesprochen haben und nachweisen können, dass Sie der Mängelanzeige vor Ort unter Fristsetzung auch nachgekommen sind.

Es ist empfehlenswert, die Telefonnummer des Reiseveranstalters immer griffbereit zu haben und jeden Mangel sofort anzuzeigen, um dem Reiseveranstalter vor Ort auch die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben. Dieser Pflicht, die Ihnen obliegt, müssen Sie auf jedem Fall nachkommen.

 

 

Oliver Munz

Rechtsanwalt