Auch wenn es zu den Sommerferien noch ein wenig hin ist, auch an Pfingsten verreisen viele Menschen.

Der BGH (Az: X ZR 79/17) hatte zu entscheiden, wer für die Kosten aufkommen muss, wenn ein Fluggast in ein Land fliegt, jedoch kein gültiges Visum bei sich hat. Die Fluggesellschaft musste deswegen ein Bußgeld bezahlen, was sie von dem Fluggast wieder zurückerhalten wollte. Die Fluggesellschaft hat jedoch im Vorfeld nicht überprüft, ob bei dem Passagier ein gültiges Visum in das Einreiseland vorhand gewesen war.

Die Fluggesellschaft beruft sich bei der Rückforderung von dem Passager auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Passagier verpflichtet ist, sich selbstständig um die benötigten Papiere und Einreisedokumente zu kümmern. Der BGH sagt nun, dass der Flugpassagier das Bußgeld nicht vollständig an die Fluggesellschaft zurückzahlen muss, da die Fluggesellschaft danach verpflichtet ist, zu überprüfen, ob der Passagier alle gültigen Dokumente auch wirklich dabei hat: „Wenn die Airline im Einreiseland wegen der fehlenden Dokumente ein Bußgeld zahlen muss, kann sie den Betrag nicht vollständig vom Fluggast zurückfordern.“

Nun wird das zuständige Landgericht zu entscheiden haben, wie hoch der Bußgeldanteil der Passagier der Fluggesellschaft sein wird, den er zurückzahlen muss.

 

Auch bei Reisemängeln (Mängel im Hotel, etc.) ist Vorsicht geboten: 

Liegt ein Mangel wie zum Beispiel Baulärm, Schimmel, Flugverspätung ab drei Stunden etc. vor, dann zeigen Sie den Mangel bestenfalls NICHT im Reisebüro, sondern direkt beim Reiseveranstalter an! Zudem müssen Sie ihn über den genauen Mangel informieren und ihn dazu auffordern, den Mangel zu beseitigen.

Erstellen Sie dabei auch eine Mängelliste und lassen Sie sich diese Liste vom Reiseveranstalter schriftlich bzw. bei der Reiseleitung vor Ort auch bestätigen.

Machen Sie zudem viele Fotos von dem Mangel und/oder dokumentieren Sie alles sehr genau. Bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf und bedenken Sie, dass Sie spätestens einen Monat nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Danach ist die Sache verfristet und Sie haben keine Gelegenheit mehr, Schadensersatzansprüche durchzusetzen (sog. Ausschlussfrist).

Um sich deswegen bei Mängeln Ärger zu ersparen, geben Sie dem Reiseveranstalter unbedingt die Gelegenheit, Abhilfe zu schaffen. Ansonsten könnte es passieren, dass es zweimal ärgerlich wird: Einmal im Urlaub selbst und bei fehlender Aufforderung gegenüber dem Reiseveranstalter auch nach dem Urlaub.

Ein kurzer Anruf bei einem Rechtsanwalt, wenn ein Reisemangel auftritt, kann Sie auch im Urlaub davor bewahren, eine ungünstige Entscheidung zu treffen.

 

Übrigens:

Für gebuchte Reisen ab dem 01.07.2018 hat nun der Reisende 2 Jahre lang Zeit, Mängelansprüche durchzuesetzen und Schadensersatz zu fordern. Zu diesem Tag tritt das neue Reiserecht in Kraft.

 

Oliver Munz

Rechtsanwalt